Aktuell darf man Gebäudefassaden und Kunstwerke im öffentlichen Raum privat fotografieren, zeichnen, malen, filmen usw.
Das soll aber nach dieser Planung eingeschränkt werden.
Begründung und Hintergrund der Empfehlung
Die Enquetekommission begründet ihre Empfehlung trotz ihrer enormen Bedeutung für die Medien, die Verlagswirtschaft und auch die Fotografen selbst nur äußerst kurz:
„Vergütungspflicht für Kunstwerke im öffentlichen RaumFür gewerbliche Abbildungen von Kunstwerken im öffentlichen Raum, die sich dort bleibend befinden und frei sichtbar sind, besteht – anders als bei sonstigen Kunstausstellungen – keine Vergütungspflicht. Jeder kann, ohne den Künstler zu fragen, Abbildungen von Kunstwerken im öffentlichen Raum anfertigen und diese schließlich gewerblich zum Beispiel für Postkarten oder Publikationen nutzen. Grund hierfür ist die Ausnahmeregelung des § 59 Abs. 1 UrhG.
Diese Regelung geht auf § 20 Kunsturhebergesetz (KUG) vom 9. Januar 1907 zurück. Hier bestand allerdings eine Beschränkung auf die malende und zeichnende Kunst sowie Fotografie. Diese Beschränkung besteht nicht mehr. Die damalige Gesetzesbegründung zu § 20 KUG führt an, dass „die Abbildung von Denkmälern, öffentlichen Gebäuden usw. […] patriotischen und ähnlichen Zwecken diene“ und deshalb keine Vergütungspflicht bestehen solle. Des Weiteren bestanden „vom sozialen Standpunkt aus Bedenken […], da sich an den freien Verkehr, namentlich mit Ansichtspostkarten und photographischen Abbildungen, die Interessen zahlreicher kleiner Gewerbetreibender knüpfen.“ Diese Umstände sind nach Auffassung der Enquete-Kommission heute nicht mehr gegeben.“