Unser Grundgesetz ist jedoch keine starre Einrichtung, sondern durchaus einem Wandel unterworfen. So vertreten PIRATEN besonders im Hinblick auf die Religion eine andere Auffassung: Religion ist Privatsache. Und auch die mit der Globalisierung einhergehende digitale Entwicklung macht es notwendig, über eine Erweiterung des Grundgesetzes auch auf dieses Thema hinzuwirken. PIRATEN sind hier die digitalen Freiheitskämpfer!
Im zweiten Anlauf hat es mit der Demokratie geklappt; es gab keine Dolchstoßlegende mehr wie um 1918/19 und der aufbrechende Ost-West-Konflikt brachte die Siegermächte dazu, dem westdeutschen Teilstaat die Chance der Teilhabe in den inter – und supranationalen Organisationen zu ermöglichen.
Aller Anfang ist schwer:
Wesentlich zur Demokratieverwurzelung trug auch die Verfassung bei, das Grundgesetz vom 23. Mai 1949 mitsamt seinen Änderungen.[1]
Die Initiative zur Verfassungsbildung ging zwar von den Westalliierten aus, mit Vorgaben wie liberaldemokratisch, konstitutionalistisch, föderalistisch; Entwurf, Beratung und Erstellung der Verfassung, die Beschlussfassung über sie und ihre Annahme in den Parlamenten waren das Werk deutscher Verfassungsspezialisten und Politiker. Ein Hauptargument war, dem neuen deutschen Staat enge Grenzen zuzuweisen, starke Länder, schwacher Zentralstaat.[2]
Das Grundgesetz definiert die Spielregeln (Hans Vorländer, Die Verfassung, Idee und Geschichte, München 1999 S. 10) des Politischen. Die Verfassung beschreibt die Struktur, die Arbeitsteilung und das Zusammenspiel von Legislative, Exekutive und Judikative, bestimmt den Kreis der Wahlberechtigten und legt fest, wer an politischen Entscheidungen auf welche Weise beteiligt ist.[3]
Im Unterschied zur Weimarer Verfassung enthielt das Grundgesetz keine besonderen Vorschriften über die Wirtschaftsordnung (wenngleich mit dem Stabilitätsgesetz von 1967 im Zusammenhang stehenden Grundgesetzänderungen einen bedeutenden Einfluss in der Wirtschaftsverfassung der Bundesrepublik darstellten, was z.B. auch im Zuge der Studentenunruhen von 1967 ff Gegenstand großer Kontroversen war, ebenso wie z.B. die Notstandsgesetzgebung, 24.06.1968.)
Die parteipolitische Machtverteilung im Parlamentarischen Rat stand im Zeichen innerdeutscher Politik und des ständigen Dialogs mit den westlichen Militärgouverneuren.
Trotz dieser umfassenden „Schutzmaßnahmen“ gibt es seit einigen Jahren wieder Warnungen vor „Weimarer Verhältnissen“, wird vor einer instabilen Demokratie gewarnt. Weimar ist ein Beispiel für Machtverlust und Selbstaufgabe der Demokratie. [4]
Nichts ist so beständig wie der Wandel:
Viele Kräfte wirkten auf die Verfassungsgebung für den Westen Deutschlands ein. Ohne den Zerfall der Koalition aus den westlichen Siegermächten des 2. Weltkriegs sowie der Sowjetunion und ohne den „Kalten Krieg“ zwischen Ost und West wäre die Entscheidung für einen zunächst auf Westdeutschland beschränkten Teilstaat kaum denkbar gewesen. An der verfassungspolitischen Willensbildung für Westdeutschland wirkten viele mit.
Heute aber gibt es sehr viel mehr Akteure, die in der parlamentarischen Demokratie die adäquate Form des politischen Verfahren sehen.
Der Staat ist im traditionellen Sinn nicht mehr „Obrigkeitsstaat“; er wird als eine Instanz begriffen, die für Sicherheit nach innen und außen, für Ausgleich der gesellschaftlichen Interessenkämpfe zu sorgen hat. Als Garant einer immer umfassenden Daseinsvorsorge hat der Staat an Schrecken verloren. Bis 1989 wurde, wenn auch immer weniger, das Bewusstsein wach gehalten, nur Teilstaat einer größeren deutschen Nation zu sein, im Gegensatz zur „endgültigen“ Auffassung in der DDR.
===================================================================
[1] Bereits das Jahr 1947 sah ein Jahr sich vertiefender Parlamentarisierung des öffentlichen Lebens. Am 25. Juni trat in Frankfurt/Main der Wirtschaftsrat zusammen, ein aus 54 Abgeordneten bestehendes parlamentarisches Gremium, das praktisch die wirtschaftliche Vereinigung der englischen und der amerikanischen Zone (Bi-Zone) ; acht Länder umfassend) bedeutete (der im Februar 1948 gebildete „Zweite Wirtschaftsrat“ hatte 104 Mitglieder: 40 CDU/CSU, 40 SPD; 8 FDP 6 KPD, 4 DP, 4 Zentrum; 2 Wirtschaftliche Aufbauvereinigung). Doch die entscheidenden strukturellen Änderungen und Grundlagen für zwei sich auf unterschiedlicher Basis entwickelnde Staaten liegen im Jahr 1948.
Es kann also nicht von einem totalen Neubeginn oder „Stunde Null“ gesprochen werden. Trotz des Zerfalls des Reiches, der Zerschlagung Preußens und der Besatzung der Verwaltungseinheiten waren Strukturen auf den Ebenen von Gemeinde, Kreis und Land im wesentlichen bestehen geblieben. Diese Strukturen bezeichnete Eschenburg ( Theodor Eschenburg: Herrschaft der Verbände?, Stuttgart 1955) zur Recht als „bürokratischen Rückhalt“ insbesondere der Gemeinde, als der untersten Verwaltungseinheit und dem unmittelbaren Lebensraum der Menschen kam die Aufgabe der Linderung der Not und des Wiederaufbaus zu.
[2] Neben den Gemeinden waren es vor allem die Länder, die vor der Konstituierung der Bundesrepublik als Staat für die Erfordernisse des Wiederaufbaus die notwendige Vorsorge trafen. Inder amerikanischen Besatzungszone wurden schon am 19.09.1946 die Länder Bayern, Großhessen und Württemberg-Baden gebildet; in der britischen Besatzungszone wurden Anfang 1947 aus den vier ehemaligen preußischen Provinzen die Länder Niedersachsen Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gebildet In der französischen Besatzungszone wurden 1945/46 die Länder Baden, Württemberg-Hohenzollern, Rheinland-Pfalz gegründet wahrend das erst 1957 der BRD wieder angegliedert Saarland einen Sonderstatus besaß.
[3] Wichtig sind z.B. rechtsstaatliche Gewährleistungen (Garantien):
Sicherung der Freiheits-(Bürger-) Rechte auch gegenüber dem staat und möglicher Willkür seiner Organe (z.B. der Polizei) in den sogenannten Grundrechten (Art. 1-19; ergänzend Art 101 – 104) Die Grundrechte können nur durch Missbrauch verwirkt werden, wenn die Freiheitsrechte z.B. gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung missbraucht werden. Art 18 GG
Grundsatz der Gewaltenteilung und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (also die unabhängige, sich gegenseitig kontrollierende und im Gleichgewicht haltende Trennung der Legislative = Gesetzgebung der Exekutive = Regierung und der Judikative = Rechtsprechung ) die Lehre von der Gewaltenteilung ist seit Montesquieu (1689-1755) ein Eckpfeiler der Staatstheorie und der Demokratielehre; für die Bundesrepublik galt dies auch für die Dezentralisierung des Staatsaufbaus in Bund, Länder und Kommunen als Element der Gewalteinteilung.
Ein weiteres wesentliches Element der staatlichen Ordnung und damit Gegenstand der politischen Willensbildung ist auch die sogenannte Kulturordnung zum Beispiel über das Schulwesen (das in die Kompetenz = Zuständigkeit der Länder fällt (Art. 7 GG
Im Bereich der Religion (soziale Bedeutung und Wirksamkeit religiöser Bekenntnisse Rechte der Religionsgemeinschaften) Art 140 GG wurden hierzu die Bestimmungen der Art 137 – 140 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 übernommen
Freiheit von Wissenschaft und Kunst (Art. 5 Abs. 3GG)
Grundlagen der Meinungs -und Pressefreiheit (Art. 5 Abs 1 „Eine Zensur findet nicht statt“)
[4) Eine der Hauptursachen für das Scheitern war die Ablehnung bzw. das große Misstrauen gegenüber dem Parteienstaat. Populisten lehnen die politisch-soziale und kulturelle Vielschichtigkeit demokratischer Gesellschaften ab. Sie behaupten, hinter dem verfassungsgemäß zustande gekommenen politischen Willen gebe es ein anderes, ein „wahres, eigentlich und an sich einiges Volk, dass sie – fälschlich – zu repräsentieren vorgeben. Ihre Sprache ist zwar an das Volk gerichtet, aber doch pseudodemokratisch, weil sie die Legitimität anderer Meinungen, Lebensstile und demokratische Entscheidungen leugnen. Sie lehnen es ab, die komplexe Realität zum Ausgangspunkt von Politik zu machen. Stattdessen wägen sie die Konflikte moderner Gesellschaften, der an letzter Konsequenz nur Schuldige und Opfer hat.