Satzung des Landesverbandes Berlin der Piratenpartei Deutschland

Beschlossene Fassung vom 16.09.2012, geändert auf der Landesmitgliederversammlung am 1./2.3.2014.
Letztmalig geändert auf der Landesmitgliederversammlung LMVB151 am 3. und 4. Oktober 2015.

Die Satzung des Landesverbandes Berlin findet ihr außerdem im wiki.

PRÄAMBEL

Wir sind eine globale Gemeinschaft von Menschen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Abstammung sowie gesellschaftlicher Stellung, offen für alle mit neuen Ideen.

Wer jedoch mit Ideen von Ras­sis­mus, Sexis­mus, Homo­pho­bie, Ableis­mus, Trans­pho­bie und ande­ren Dis­kri­mi­nie­rungs­for­men und damit verbundener struktureller und körperlicher Gewalt auf uns zukommt, hat sich vom Dialog verabschiedet und ist jenseits der Akzeptanzgrenze.

Wer es darauf anlegt, das Zusammenleben in dieser Gesellschaft zu zerstören und auf eine alternative Gesellschaft hinarbeitet, deren Grundsätze auf Chauvinismus und Nationalismus beruht, arbeitet gegen die moralischen Grundsätze, die uns als Piraten verbinden.

Die Berliner Piraten erklären das Vertreten von Rassismus und von der Verharmlosung der historischen und aktuellen faschistischen Gewalt für unvereinbar mit einer Mitgliedschaft.

§ 1 NAME, SITZ UND BETÄTIGUNGSBEREICH

(1) Der Landesverband Berlin der Piratenpartei Deutschland trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Berlin. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN BERLIN

(2) Die Piratenpartei Deutschland Berlin ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland und richtet sich nach den Vorgaben aus der Satzung der Piratenpartei Deutschland.

(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Berlin.

(4) Der Betätigungsbereich der PIRATEN BERLIN ist das Gebiet des Bundeslandes Berlin.

(5) Der Landesverband Berlin kann sich in Bezirksverbände gliedern.

§ 2 MITGLIEDSCHAFT

(1) Die in der Piratenpartei Deutschland Berlin organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bzw. Pirat bezeichnet.

(2) Pirat der Piratenpartei Deutschland Berlin kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze, politischen Ziele und die Satzung der Piratenpartei Deutschland und der Piratenpartei Deutschland Berlin anerkennt. Es gilt die freie Wahl des Landesverbandes unabhängig vom gemeldeten Wohnsitz. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Piraten werden oder sein.

(3) Pirat der Piratenpartei Deutschland Berlin können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband Berlin führt ein eigenes Piratenverzeichnis.

(4) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland Berlin und in einer anderen Partei oder Wählergruppe ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzungen den Zielen der Piratenpartei Deutschland und/oder denen der Piratenpartei Deutschland Berlin widersprechen, ist nicht zulässig.

§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland Berlin wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird unmittelbar beim Landesverband Berlin erworben.

(2) Über die Aufnahme eines Mitglieds oder den Wechsel aus einem anderen Landesverband in den Landesverband Berlin entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Wechsels muss dem Antragssteller gegenüber schriftlich begründet werden. Ein ablehnender Bescheid kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland Berlin endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss sowie Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland Berlin ist der Mitgliedsausweis dem Landesverband Berlin zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge besteht nicht.

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER PIRATEN

(1) Jeder Pirat hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland und/oder der Piratenpartei Deutschland Berlin zu beteiligen, sowie an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.

(2) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.

(3) Das aktive und passive Wahlrecht kann nur wahrgenommen werden, wenn der Pirat mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.

(4) Jeder Pirat hat grundsätzlich das Recht, an allen Sitzungen der Organe sowie an allen anderen Gruppen und Gremien des Landesverbandes Berlin teilzunehmen.

(5) Jeder Pirat ist gegenüber der Landesmitgliederversammlung, dem Landesvorstand und einer Gebietsversammlung grundsätzlich antragsberechtigt.

§ 6 ORGANE DES LANDESVERBANDES

(1) Die Landesmitgliederversammlung

(2) Der Landesvorstand

(3) Die Gebietsversammlungen

§ 7a DIE LANDESMITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Landesmitgliederversammlung ist der Landesparteitag der Piratenpartei Deutschland Berlin und tritt mindestens einmal im Jahr zeitlich und räumlich an einem Ort zusammen.

(2) Die Landesmitgliederversammlung tagt daneben grundsätzlich ständig, online und nach den Prinzipien von Liquid Democracy gem. §11 dieser Satzung als Ständige Mitgliederversammlung Berlin, um unabhängig von persönlichen Einschränkungen hinsichtlich Raum und Zeit eine umfassende Teilnahme an der Meinungs- und Willensbildung in der Piratenpartei Deutschland Berlin zu ermöglichen. Die online ständig tagende Landesmitgliederversammlung wird im folgenden als Ständige Mitgliederversammlung Berlin (Kurzform SMVB) bezeichnet.

(3) Die Einberufung der Landesmitgliederversammlung erfolgt durch:

1. Vorstandsbeschluss

2. Antrag von 10% der Piraten des Landesverbandes Berlin

(4) Die Einladung zur Landesmitgliederversammlung erfolgt in Textform.

(5) Die Zusendung der Einladung erfolgt mindestens vier Wochen vor dem festgelegten Termin der Landesmitgliederversammlung.

(6) — (Auf Beschluss der LMVB 2011.3 am 02.07./03.07.2011 gestrichen.)

(7) Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, der Tagungsdauer und zur vorläufigen Tagesordnung zu enthalten. Spätestens zwei Wochen vor der Landesmitgliederversammlung ist die Tagesordnung in aktueller Fassung sowie alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(8) Die Landesmitgliederversammlung tagt öffentlich. Ihre Aufgaben sind insbesondere:

1. die Wahl des Landesvorstandes,

2. die Beschlussfassung über die Entlastung des Landesvorstandes

3. die Beschlussfassung über politische Grundsätze, sowie das Landes- und Wahlprogramm,

4. die Beschlussfassung über die Aufstellung von Kandidaten zu Wahlen

(9) Die Landesmitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung.

(10) Stimmberechtigt ist jeder Pirat, der nicht länger als 3 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Eine Beitragszahlung auf der Landesmitgliederversammlung kann beim Schatzmeister erfolgen.

(11) Eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung kann in folgenden Fällen einberufen werden:

1. Vorstandsbeschluss

2. Wenn der Landesvorstand seine Handlungsunfähigkeit erklärt

3. Es die Landesmitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt.

4. Antrag von 10% der Piraten des Landesverbandes Berlin

Die Einladung erfolgt nach Absatz 3-6 dieses Paragraphen.

Die Frist bei der Einladung zur außerordentlichen Landesmitgliederversammlung beträgt zwei Wochen.

(12) Sponsoring, Promotions- und Verkaufsstände sowie Give-aways sind auf Landesmitgliederversammlungen nicht zugelassen. Eine noch zu gründende parteinahe Stiftung für die Piratenpartei Deutschland, die Bildungswerke der Piraten (Piratenwerke) und der Junge Piraten e.V. sind von dieser Regelung ausgenommen.

(13) Die Stimmberechtigung in der SMVB richtet sich nach § 4 Absatz 4 der Bundessatzung. Die zeitlich und räumlich zusammentretende Landesmitgliederversammlung kann über außerordentliche Teilnahmeberechtigungen ohne Stimmberechtigung entscheiden. Jeder Teilnahmeberechtigte erhält genau einen persönlichen Online-Zugang, der nur von ihm genutzt werden darf.

(14) Die SMVB kann ebenso wie die zeitlich und räumlich zusammentretenden Landesmitgliederversammlungen verbindliche Beschlüsse fassen; hierzu zählen insbesondere: Politische Stellungnahmen, Organisatorische Entschließungen, Beschlussempfehlungen für Amts- und Mandatsträger sowie für Organe des Landesverbandes Berlin – mit Ausnahme des Landesschiedsgerichts – sowie Änderungen und Ergänzungen des Wahl- und des Grundsatzprogramms.

(15) Satzungsänderungen, Beschlüsse zur Änderung der Beitrags- oder Schiedsgerichtsordnung, Personenwahlen und die Vergabe von Ämtern, Mandaten und Beauftragungen sowie geheime Abstimmungen und Beschlüsse über die Auflösung oder Verschmelzung der Partei sind jedoch den zeitlich und räumlich zusammentretenden Landesmitgliederversammlungen vorbehalten.

(16) Entscheidungen der SMVB über die Satzung, die Beitragsordnung und die Schiedsgerichtsordnung gelten als Empfehlungen an Organe und sind vorrangig auf der folgenden Landesmitgliederversammlung zu behandeln.

(17) Die Landesmitgliederversammlung beschließt bei einem räumlichen und zeitlichen Zusammentritt die erste Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung Berlin, in der auch die Eröffnung der SMVB geregelt wird. Nach der Eröffnung und Beschlussfähigkeit entscheidet die SMVB über ihre Geschäftsordnung selbst.

(18) Weitere Regelungen zur Ständigen Mitgliederversammlung Berlin erfolgen im §7b dieser Satzung.

§ 7b Ständige Mitgliederversammlung Berlin (SMVB)

(1) Die Ständige Mitgliederversammlung (Kurzform SMVB) ist der grundsätzlich ständig und online tagende Zusammentritt der Landesmitgliederversammlung der Gliederung Piratenpartei Deutschland Berlin.

(2) Mitglieder der Piratenpartei Deutschland Berlin müssen sich akkreditieren, um an der SMVB teilnehmen zu können. Die Akkreditierung der Teilnehmer der SMVB erfolgt auf öffentlichen Präsenzveranstaltungen, zu denen die Versammlungsleitung zum Zweck der Akkreditierung mittels Veröffentlichung auf der Website der Piratenpartei Deutschland Berlin eingeladen hat, wobei die Einladung mindestens 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung zu veröffentlichen ist oder durch eine qualifizierte Akkreditierung der Teilnehmer in den Geschäftsstellen des Verbandes.

(3) Die SMVB arbeitet transparent und nachvollziehbar. Es finden ausschließlich namentliche Abstimmungen statt, bei denen jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland Berlin innerhalb einer Nachvollziehbarkeitsfrist das Abstimmungsverhalten jeder abstimmenden Person einsehen und der entsprechenden Person zuordnen kann. Nichtmitglieder können das Abstimmverhalten nicht einsehen. Nach Ablauf der Nachvollziehbarkeitsfrist werden die Daten zum Abstimmungsverhalten der Mitglieder aus dem System gelöscht. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Alle Mitglieder haben das Recht die Identitäten aller anderen akkreditierten Versammlungsmitglieder zu überprüfen. Um dies zu ermöglichen, stellt sich bei der Akkreditierung das zu akkreditierende Mitglied gegenüber den Anwesenden der Akkreditierungsveranstaltung mit bürgerlichem Namen vor. Mindestens der bürgerliche Name der akkreditierten Teilnehmer wird anschließend erfasst und allen akkreditierten Versammlungsmitgliedern in geeigneter Weise online angezeigt.

(5) Die SMVB arbeitet online nach den Prinzipien der Liquid Democracy entsprechend § 11 dieser Satzung. Delegationen sind zeitlich begrenzt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(6) Die SMVB verwendet technische Systeme, die bevorzugt asynchrone Zusammenarbeit bei der Meinungs- und Willensbildung ermöglichen. Die Piratenpartei Deutschland Berlin betreibt die hierzu notwendigen technischen Systeme.

(7) Bei räumlichen und zeitlichen Zusammentritten der Landesmitgliederversammlung wird eine Versammlungsleitung für die SMVB in geheimer Wahl für maximal 500 Tage gewählt. Die Amtszeit endet spätestens mit der Wahl einer neuen Versammlungsleitung. Die Wiederwahl ist zulässig.

(8) Die Versammlungsleitung besteht aus mindestens zwei Piraten des Landesverbandes. Bei der Wahl ist eine eindeutige Reihenfolge der gewählten Kandidaten zu bestimmen. Die Reihenfolge entscheidet über die Entscheidungsbefugnis bei Uneinigkeit der Mitglieder der Versammlungsleitung.

(9) Der Diskussions- und Abstimmungsprozess sowie der weitere Akkreditierungsprozess wird in der Geschäftsordnung der SMVB geregelt.

(10) Die SMVB bietet die Möglichkeit, einen Antrag auf eine örtliche und zeitliche Zusammenkunft nach § 7a zu vertagen. Das nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 8 DER LANDESVORSTAND

(1) Der Landesvorstand besteht mindestens aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, der bzw. dem Schatzmeister*in, der bzw. dem politische Geschäftsführer*in und der bzw. dem Generalsekretär*in. Optional können Beisitzer gewählt werden.

(2) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung, mindestens jedoch in jedem Kalenderjahr, wird der Vorstand neu gewählt. Die Amtszeit endet spätestens mit der Wahl eines neuen Landesvorstands. Die Wiederwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist zulässig.

(4) Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland Berlin. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung.

(5) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Auf Antrag eines Zehntels der Piraten des Landesverbandes Berlin kann der Vorstand zum Zusammentritt innerhalb Wochenfrist aufgefordert werden.

(6) Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.

(7) Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(8) Die Mitglieder des Landesvorstandes können durch die Landesmitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden.

(9) Scheidet ein Mitglied des Landesvorstandes aus dem Vorstand aus, werden seine Aufgaben auf Beschluss des Landesvorstandes von einem anderen Mitglied des Landesvorstandes kommissarisch wahrgenommen. Eine Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist zulässig.

§ 9 GEBIETSVERSAMMLUNGEN

(1) Eine Gebietsversammlung ist die Versammlung aller Piraten eines Berliner Verwaltungsbezirks, Wahlkreisverbands, Ortsteils oder Wahlkreises.

(2) Die Gebietsversammlung ist ein Organ des niedrigsten Gebietsverbands, der das Gebiet vollständig umfasst. Dieser Gebietsverband wird im Folgenden als “zuständiger Verband” bezeichnet. Ist das Gebiet der Gebietsversammlung identisch mit dem Gebiet des zuständigen Verbands, so ist die Gebietsversammlung zugleich das höchste Organ dieses Verbands.

(3) Der Vorstand des zuständigen Verbands vertritt die Interessen der Gebietsversammlung nach Maßgabe ihrer Beschlüsse, sofern die Gebietsversammlung keine Personen aus ihrer Mitte damit beauftragt. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des zuständigen Verbands sind befugt, die Wahlvorschläge für Wahlen zu Volksvertretungen einzureichen und zu unterzeichnen, soweit hierüber keine gesetzlichen Vorschriften bestehen. Wahlvorschläge werden von der jeweils größten Gebietsversammlung bestimmt, die nach dem Wahlgesetz möglich ist.

(4) Die Gebietsversammlung entscheidet je nach Gebietsart über

1. die Aufstellung von Kandidaten für die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung

2. die Aufstellung von Direktkandidaten für die Wahl zum Abgeordnetenhaus entsprechend den gesetzlichen Regelungen.

3. Die Aufstellung von Direktkandidaten für Bundestagswahlkreise

4. Wichtige, ausschließlich das Gebiet betreffende politische Fragen

5. über die Gründung eines Bezirksverbandes entsprechend § 10 (1)

6. gegebenenfalls weitere ihr nach der Satzung des zuständigen Verbands zukommende Aufgaben

(5) Stimmberechtigt ist jeder nach dem Landes- oder Bundeswahlgesetz im Gebiet wahlberechtigte Pirat, der nicht länger als 3 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Ist die Gebietsversammlung höchstes Organ des zuständigen Verbands, so haben auch vom Verband aufgenommenen Mitglieder ohne Wahlrecht im Gebiet ein Stimmrecht in allen Wahlen und Abstimmungen, bei denen dies nicht vom Wahlgesetz ausgeschlossen ist.

(6) Eine Gebietsversammlung wird vom Vorstand des zuständigen Verbands einberufen, wenn

1. der betreffende Vorstand es beschließt

2. mindestens 10% der und mindestens drei Mitglieder des Gebiets es verlangen

3. Entscheidungen nach Absatz 4 dieses Paragrafen anstehen

(7) Gibt sich die Gebietsversammlung keine eigene Wahl- und Geschäftsordnung, gilt die aktuelle Wahl- und Geschäftsordnung des zuständigen Verbands.

(8) Gebietsversammlungen können mit anderen Gebietsversammlungen oder der Landesmitgliederversammlung örtlich und zeitlich zusammengelegt werden und an einem beliebigen Ort innerhalb der Stadtgrenzen von Berlin stattfinden.

(9) Eine Gebietsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Piraten und mindestens 5% der Piraten des Gebiets akkreditiert sind.

(10) Für die Einladung zu einer Gebietsversammlung gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie zur Mitgliederversammlung des zuständigen Verbands. Der Vorstand des zuständigen Verbands kann jedoch abweichende Regelungen beschließen, wenn die jeweilige Gebietsversammlung nicht zugleich das höchste Organ des Verbands ist.

§ 10 BEZIRKSVERBAND

(1) Ein Bezirksverband besteht aus mindestens drei Piraten. Sein Tätigkeitsbereich umfasst den jeweiligen Verwaltungsbezirk des Landes Berlin. Bezirksverbände dürfen ihren Bedürfnissen entsprechend weitere Untergliederungen bilden. Um einen Bezirksverband gründen zu können müssen auf einer Gebietsversammlung des Bezirks mindestens zweihundertdreißig stimmberechtigte Piraten des jeweiligen Bezirkes akkreditiert sein. Der Bezirksverband ist gegründet, wenn die Gebietsversammlung eine Satzung für den Bezirksverband mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen verabschiedet.

(2) Bezirksverbände tragen den Namen „Piratenpartei Deutschland Berlin“ zuzüglich des Namens des Bezirkes.

(3) Gibt sich der Bezirksverband keine eigene Wahl- und Geschäftsordnung, gilt die aktuelle Wahl- und Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlung.

(4) Eine Bezirksmitgliederversammlung ist zugleich die Gebietsversammlung eines Berliner Verwaltungsbezirks.

(5) Eine Bezirksmitgliederversammlung wählt einen Vorstand aus mindestens drei Piraten für den jeweiligen Bezirksverband. Dieser besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Ein Pirat des Vorstandes wird für die Beurkundung von Wahlvorschlägen nach den Wahlgesetzen benannt.

(6) Der Bezirksvorstand tagt mindestens einmal vierteljährlich.

(7) Der Bezirksverband entscheidet ausschließlich über 1. die den Bezirk betreffenden politischen Fragen,

2. den Haushalt des Bezirksverbands,

3. sonstige satzungsgemäße Angelegenheiten.

(8) Im Sinne der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland entspricht ein Berliner Bezirksverband einem Kreisverband.

(9) Der Bezirksverband kann bestimmte ihm nach Bundessatzung zufallende Verwaltungsaufgaben an den Landesverband übertragen. Der Landesverband hat bei Übernahme dieser Aufgaben Anspruch auf einen höheren Anteil aus den Parteigeldern.

(10) Gegen einen Bezirksverband können bei Vorliegen schwerwiegender Gründe die in §14(5) aufgezählten Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Diese sind mit Zweidrittelmehrheit durch den Landesvorstand oder die einfache Mehrheit der Landesmitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands zu beschließen. Zu schwerwiegenden Gründen zählen insbesondere:

1. grobe und beharrliche Verstöße gegen die Satzung oder die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland und/oder der Piratenpartei Deutschland Berlin

2. erhebliche Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung der Finanzen.

Beschließt der Landesvorstand die Auflösung oder Amtsenthebung des Bezirksvorstands, ist darüber auf der nächsten Landesmitgliederversammlung endgültig zu beschließen. Bis dahin führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte des Bezirksverbands.

§ 11 LIQUID DEMOCRACY

(1) Zwischen den Mitgliederversammlungen nutzt die Piratenpartei Deutschland Berlin das Konzept der Liquid Democracy zur Willensbildung über das Internet. Hierzu betreibt sie eine geeignete Software, die folgende Mindestanforderungen erfüllt:

a) Jedes Mitglied muss die Möglichkeit haben, Anträge im System zu stellen. Zulassungsquoren und Antragskontingente sind zulässig, müssen jedoch für alle Mitglieder gleich sein.

b) Das System muss ohne Moderatoren auskommen.

c) In das System eingebrachte Anträge dürfen nicht gegen den Willen des Antragsstellers von anderen Mitgliedern verändert oder gelöscht werden können.

d) Jedem Mitglied muss es innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich sein, Alternativanträge einzubringen.

e) Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Mitgliedern muss es möglich sein, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig.

f) Es muss möglich sein, die eigene Stimme mindestens themenbereichsbezogen durch Delegation an ein anderes Mitglied zu übertragen. Diese Delegationen müssen jederzeit widerrufbar sein und übertragenes Stimmgewicht muss weiter übertragen werden können. Selbstgenutztes Stimmgewicht darf nicht weiter übertragen werden.

(2) Der Vorstand stellt den dauerhaften und ordnungsgemäßen Betrieb des Systems sicher.

(3) Jedem Mitglied ist Einsicht in den abstimmungsrelevanten Datenbestand des Systems zu gewähren. Während einer Abstimmung darf der Zugriff auf die jeweiligen Abstimmdaten anderer Mitglieder vorübergehend gesperrt werden.

(4) Die Organe sind gehalten, das Liquid Democracy System zur Einholung von Empfehlungen zur Grundlage ihrer Beschlüsse zu nutzen und vom diesen Empfehlungen abweichende Entscheidungen zu begründen. Das Schiedsgericht ist davon ausgenommen.

(5) Die Organe der Partei sind angehalten, die Anträge, die im Liquid Democracy System positiv beschieden wurden, vorrangig zu behandeln.

(6) Teilnahmeberechtigt ist jeder Pirat, der nach der Satzung stimmberechtigt ist. Jeder Pirat erhält genau einen persönlichen Zugang, der nur von ihm genutzt werden darf.

(7) Verstößt ein Nutzer wiederholt und in erheblichem Maße gegen die Nutzungsbedingungen des Systems, so kann der Vorstand als Ordnungsmaßnahme dem Nutzer auf Zeit das Recht entziehen, Anträge oder andere Texte in das System einzustellen. Im Falle technischer Angriffe auf das System, die von einem angemeldeten Benutzer ausgehen, kann dieses Benutzerkonto durch Administratoren vorübergehend gesperrt werden.

(8) Alle Regelungen des § 11 “Liquid Democracy” gelten für jede Gebietsversammlung gemäß § 9 dieser Satzung sowie für jeden Bezirksverband einschließlich seiner etwaigen Untergliederungen gemäß § 10 dieser Satzung entsprechend.

§ 12 ZULASSUNG VON GÄSTEN

(1) Bei Versammlungen und Sitzungen der Organe des Landesverbandes sind Gäste und Presse grundsätzlich zugelassen. Sie haben Rede-, aber kein Stimmrecht.

(2) Der Ausschluss der Öffentlichkeit Bedarf eines Beschlusses des jeweiligen Organs.

§ 13 PARTEIAUSSCHLUSS

(1) Ein Pirat kann nur dann aus der Piratenpartei Deutschland Berlin ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland und/oder der Piratenpartei Deutschland Berlin verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland Berlin bedeutet automatisch auch einen Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland sowie allen anderen Gliederungen der Partei.

(2) Der Ausschluss wird vom Landesvorstand beim zuständigen Landesschiedsgericht beantragt; dieses entscheidet über den Ausschluss. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes kann vor dem Bundesschiedsgericht Berufung eingelegt werden.

(3) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand einen Piraten von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Landesvorstand muss dem Piraten diesen Beschluss in Textform mit einer gesonderten Begründung mitteilen.

§ 14 ORDNUNGSMASSNAHMEN

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und/oder Piratenpartei Deutschland Berlin, so können Ordnungsmaßnahmen gegenüber dem Piraten verhängt werden.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind:

1. Verwarnung,

2. Verweis,

3. Entzug des Antragsrechts im Liquid Democracy System auf Zeit,

4. Enthebung von einem Parteiamt,

5. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden

6. Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland

(3) Die Ordnungsmaßnahme ist in Textform zu begründen, insbesondere im Falle der Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern, der Enthebung von Parteiämtern oder dem Ausschluss aus der Partei. Bekleidet ein Mitglied des Landesverbands ausschließlich ein Amt in der Bundespartei, können diese drei Ordnungsmaßnahmen nur vom Bundesvorstand angeordnet werden.

(4) Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand beschlossen. Die Ordnungsmaßnahme des Parteiausschlusses ist hiervon ausgenommen.

(5) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland und/oder der Piratenpartei Deutschland Berlin sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich:

1. Auflösung,

2. Ausschluss,

3. Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände.

Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung und Beschlüsse übergeordneter Organe beharrlich missachten, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen und schriftlich begründet. Die Ordnungsmaßnahme muss auf der Mitgliederversammlung der die Ordnungsmaßnahme aussprechenden Gliederung bestätigt werden. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.

§ 15 INFORMATIONSFREIHEIT

(1) Die Organe der Piratenpartei Deutschland Berlin und ihrer Untergliederungen und von ihnen beauftragte Personen sind auskunftspflichtig gegenüber allen natürlichen und juristischen Personen.

(2) Der Auskunftspflicht unterliegen alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, die in Ausübung eines Parteiamts oder einer Beauftragung durch ein Parteiorgan bzw. in Umsetzung oder als Folge eines Beschlusses eines Parteiorgans angefertigt werden. Dies umfasst insbesondere aber nicht abschließend Protokolle, Beschlüsse, Verträge und Nachrichtenwechsel.

(3) Eine Auskunftspflicht besteht dann nicht, wenn rechtliche Vorschriften dem entgegenstehen oder schützenswerte personenbezogene Daten betroffen sind und das Informationsinteresse nicht überwiegt. Wenn dies nur auf Teile der Aufzeichnungen zutrifft, sind diese soweit zumutbar zu trennen bzw. unkenntlich zu machen.

(4) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet der jeweils zuständige Vorstand auf Antrag. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und kann durch Beschluss der zuständigen Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

(5) Falls der zuständige Vorstand keinen Zugang zu angefragten Aufzeichnungen hat, leitet er die Anfrage an die ihm bekannten Stellen weiter, auf die dies zutrifft.

(6) Die Auskunftspflicht ist durch zur Verfügung stellen einer digitalen Kopie bzw. physischen Zugang zur Aufzeichnung erfüllt. Die Erstellung einer digitalen Kopie durch die auskunftsuchende Person ist zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Digitalisierung oder anderweitige Bearbeitung umfangreicher Aufzeichnungen, Erstellung nicht vorhandener Aufzeichnungen, Recherche nach nicht eindeutig benannten Aufzeichnungen und allen anderen mit erheblichem Mehraufwand verbundenen Handlungen.

(7) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen ist frei, soweit dem keine rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

§ 16 SATZUNGS- UND PROGRAMMÄNDERUNG

(1) Änderungen der Landessatzung werden durch die Landesmitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegeben Stimmen beschlossen.

(2) Änderungen des Landesprogramms werden durch die Landesmitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegeben Stimmen beschlossen.

(3) Das jeweilige Wahlprogramm wird durch die Landesmitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegeben Stimmen beschlossen.

(4) Bei der Ermittlung qualifizierter Mehrheiten werden passive Enthaltungen, aktive Enthaltungen und ungültige Stimmen gleich behandelt und zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht als abgegebene Stimmen.

§ 17 AUFLÖSUNG

Die Landesmitgliederversammlung kann den Landesverband Berlin auflösen. Dieser Beschluss muss mit einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Piraten erfolgen. Es müssen mindestens 2/3 der Piraten des Landesverbandes Berlin abstimmen.

§ 18 FINANZ- UND BEITRAGSORDNUNG

(1) Es gilt die Finanzordnung der Bundespartei in der jeweils gültigen Fassung, sofern diese Satzung nichts Abweichendes oder Zusätzliches regelt. Abweichungen von und Zusätze zur Bundesfinanzordnung sollen in einem Anhang dieser Satzung angefügt werden. Der Anhang ist zu gliedern in abweichende Regelungen, die die Bundesfinanzordnung jeweils gestattet, und Zusätze, welche die besonderen Anliegen der Landespartei widerspruchsfrei zur Bundesordnung regeln.

§ 19 SCHIEDSGERICHTSORDNUNG

Es gilt die Schiedsgerichtsordnung der Bundespartei in der jeweils gültigen Fassung.

§ 20 VERBINDLICHKEIT DIESER SATZUNG

Widerspricht ein Teil dieser Satzung geltendem Recht, so bleiben die restlichen Bestimmungen davon unberührt.

ANHANG B: ZUSÄTZE ZUR UND ABWEICHUNGEN VON DER BUNDESSATZUNG

§ 1 ZUSÄTZE

(1) Über die Annahme von Spenden über 10.000 € je Spender und Jahr entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 2 ABWEICHUNGEN

(1) Über Beitragsminderungen bei finanziellen Härten entscheidet der Landesverband.

(2) Nach Abzug des Bundesanteils am Mitgliedsbeitrag geht der restliche Beitrag an den Landesverband. Niedere Gliederungen erhalten keine prozentualen Anteile am Mitgliedsbeitrag. Der Landesverband stellt für die Sicherung der Arbeit auf Bezirksebene einen jährlichen Bezirksetat in Höhe von 23 % der im letzten geprüften Rechenschaftsbericht ausgewiesenen Einnahmen aus dem Landesanteil der Mitgliedsbeiträge zur Verfügung. Der Bezirksetat wird entsprechend dem Anteil der im Verwaltungsbezirk lebenden Einwohner an der Gesamteinwohnerzahl Berlins in 12 Bezirksbudgets aufgeteilt. Über die Verwendung des jeweiligen Bezirksbudgets entscheidet das Organ des niedrigsten Gebietsverbands, der das Gebiet vollständig umfasst, wobei die eigenverantwortliche Verwaltung des Bezirksbudgets eine kontinuierliche monatliche Kassen- und Kontoführung, nach Maßgabe des Landesverbandes, durch einen von dem Organ des niedrigsten Gebietsverbands, der das Gebiet vollständig umfasst, selbst bestimmten Verantwortlichen für Finanzen voraussetzt.

weiterhin gilt übergeordnet die Satzung der Piratenpartei Deutschland.

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